Energieausweis bei Vermietung und Verkauf
Bereits die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 und 2009 hat Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber verpflichtet einen Energieausweis ausstellen zu lassen um ihn ihren potenziellen Käufern oder Neumietern zu zeigen – spätestens wenn diese ihn verlangten. Seit 2016 muss der Energieausweis bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss des Vertrages unverzüglich als Original oder Kopie übergeben werden. Selbst wenn keine Besichtigung stattfindet, muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis seinen potenziellen Käufern oder Neumietern vorlegen.
Dabei sind zwei Arten von Energieausweisen möglich: Der Bedarfs- und der Verbrauchsausweis.
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977, dem Erscheinungsdatum der ersten Wärmeschutzverordnung, eingereicht wurde, ist nur der Bedarfsausweis zulässig.
Für Nichtwohngebäude, also zum Beispiel Hotels, Büro- und Gewerbegebäude, besteht die gleiche Verpflichtung, einen Energiepass vorzuweisen. Im Unterschied zu den Wohngebäuden besteht hier allerdings völlige Freiheit bei der Wahl der Ausweisart. Das bedeutet, dass für Nichtwohngebäude in jedem Fall der verbrauchsbasierende Energieausweis ausgestellt werden kann, der einfacher und kostengünstiger zu erstellen ist.
Auch für die Immobilienanzeige bei Verkauf oder Vermietung hat die neue EnEV 2016 Konsequenzen. Liegt der Energieausweis vor, sind folgende Angaben verpflichtend:
- Die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Den im Energieausweis genannten Energieverbrauch und die Energieeffizienzklasse
- Der Energieträger (Heizöl, Gas, usw.) und das Baujahr des Gebäudes
Bei Missachtung dieser Vorschriften drohen hohe Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.
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